Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftraggeber/Kunde im Folgenden Klient genannt
Auftragnehmer im Folgenden SF-Software genannt

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Für das Erstellen und die Pflege von Softwareprogrammen auf den Datenverarbeitungsanlagen des Auftragsgebers (Erstellungsleistungen) und für andere mit dem Einsatz von Software zusammenhängende, vereinbarte Leistungen wie individuelle Beratung, Einsatzunterstützung, Mitwirkung bei Verfahrenstest, der Verfahrenseinführung, Personalausbildung, u.a. und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn SF-Software ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen von SF-Software in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Klienten gültigen Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

(3) Für die Erstellung individueller Software gelten ergänzend die §§ 633 ff. BGB; für sonstige Dienstleistungen (z. B. Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von SF-Software sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrags oder schriftliche Auftragsbestätigung von SF-Software zustande, außerdem dadurch, dass SF-Software mit der vertragsgemäßen Lieferung oder Leistungserbringung beginnt.
(2) Der Klient stellt sicher, dass ohne vorherige Zustimmung von SF-Software das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Die den Gegenstand des Vertrages bildenden beiderseitigen Leistungen werden nach Art und Umfang durch das Angebot von SF-Software und/oder den Auftragsschein bzw. Pflichtenheft geregelt, die als Anlage dem Vertrag beigefügt sind.

(2) Der Klient hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.

(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen bzw. Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von SF-Software, sonst das Angebot von SF-Software. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder SF-Software sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch SF-Software.

(4) Ist für den Klienten erkennbar, dass die Leistungsbeschreibungen oder Anweisungen von SF-Software fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar sind, muss er SF-Software dies sowie die möglichen Folgen hieraus unverzüglich schriftlich mitteilen.

(5) Der Klient erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und eventuellen Benutzerhandbuch. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Programm und Handbuch per Download ausgeliefert. Der Klient hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms (Quellcode), außer es wurde dementsprechend schriftlich vereinbart.

(6) Im Rahmen des Auftrages bestimmt und verantwortet SF-Software die Art und Weise der Durchführung der Lieferung und Leistung selbst. Weisungsrechte des Klienten gegenüber SF-Software, seinen Mitarbeitern, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen bestehen nicht. Jedoch wird SF-Software bemüht sein, den Wünschen des Klienten zu entsprechen.

(7) Der Klient wird gegenüber SF-Software eine oder mehrere verantwortliche Personen benennen, die für die Abnahme der Lieferung und Leistung, die kundenseitige Koordination und für die Herstellung der Voraussetzungen zur Erbringung der Leistungen zuständig und in der Lage sind.

(8) SF-Software ist verpflichtet, unter Einhaltung der Qualitätsstandards des Klienten und Ausnutzung des neusten Standes von Wissenschaft und Technik entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung die im Auftragsschein genannten Erstellungsleistungen, einschließlich Dokumentation (je nach Vereinbarung) sowie vereinbarte sonstige Leistungen zu erbringen.

§ 4 Rechte des Klienten
(1) Die Dienstleistungen (z. B. Analysen, Software, Organisationslösungen) sind rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an den Arbeitsergebnissen wie der erstellten oder geänderten Software, an Softwarelösungen oder Plänen sowie an sonstigen Gegenständen, die SF-Software dem Klienten im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich SF-Software zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat SF-Software entsprechende Verwertungsrechte.

(2) Der Klient erwirbt mit der vertragsgemäßen Erbringung der Lieferungen und Leistungen das einfache, unwiderrufliche, jedoch nicht ausschließliche Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, insbesondere der erstellten oder geänderten Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke dauernd zu nutzen. SF-Software räumt dem Klienten hiermit die Befugnisse an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind, auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren, und das Recht zur Fehlerberichtigung und Änderung. Der Klient darf, die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Originals versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.

(3) Das Benutzerhandbuch und andere von SF-Software überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

(4) Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse, insbesondere der erstellten oder geänderten Software (ganz oder teilweise) an oder der Betrieb durch einen Dritten ist nur mit Zustimmung von SF-Software zulässig.

(5) Der Klient darf die Schnittstelleninformation der (geänderten) Software nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich SF-Software von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen zur Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die Der Klient im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 15. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er SF-Software eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar SF-Software gegenüber zur Einhaltung der in den §§ 4 und 15 festgelegten Regeln verpflichtet.

(6) Für Beginn und Ende der Rechte des Klienten gilt § 14.

(7) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch SF-Software nicht erlaubt.

(8) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von SF-Software, die dem Klienten vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von SF-Software und sind nach § 15 geheim zu halten.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen
(1) Angaben zu Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens SF-Software schriftlich als verbindlich zugesagt. SF-Software kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Arbeitsergebnisse für den Klienten isoliert sinnvoll nutzbar sind.

(2) Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich Der Klient in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, Pflichten nach § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und um den Zeitraum, in dem SF-Software durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Klienten.

(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Klienten bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Minderung oder Schadensersatz statt Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

(3) SF-Software ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn der Klient seinen Mitwirkungspflichten, wie der Bereitstellung notwendiger Informationen, Dokumenten oder Feedback, trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht nachkommt, oder die Abnahme der erbrachten Leistung mehrfach verzögert bzw. verweigert. Die Beendigung entbindet den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für bereits erbrachte Leistungen.

§ 7 Vergütung, Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung (Wenn nicht anders Vereinbart) ist mit 25% des Auftragsvolumen nach Vertragsunterzeichnung und der Restzahlung von 75% bei Auslieferung der fertigen Software (Abnahme) nach Rechnungstellung ohne Abzug fällig und innerhalb von 7 Tagen zahlbar.

(2) Erstreckt sich der Zeitraum der Leistungserbringung über mehr als einen Monat, so werden die Leistungen und Kosten kalendermonatlich im Vorfeld in Rechnung gestellt.

(3) Reisekosten, Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Klienten verlangte Leistungen werden nach der jeweils aktuellen Preisliste/Angebot von SF-Software in Rechnung gestellt.

(4) Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer sowie ggf. weitere gesetzlich vorgeschriebene Abgaben hinzu.

(5) Der Klient kann nur mit von SF-Software unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann Der Klient Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SF-Software an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann Der Klient nur im Hinblick auf den jeweiligen Vertrag geltend machen.

§ 8 Pflichten des Klienten
(1) Zur Vorbereitung der Erstellung und Änderung von Programmen erarbeitet Der Klient mit SF-Software ein Pflichten/Lastenheft (Sollkonzept).

(2) Im Übrigen hat Der Klient SF-Software die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und den Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten von SF-Software bei deren Arbeiten im Betriebsumfeld des Klienten jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(3) Soweit im Auftragschein nichts Abweichendes vereinbart ist, erbringt Der Klient die ihm obliegende Mitwirkung unentgeltlich.

(4) Jeder Vertragspartner benennt einen projektverantwortlichen Mitarbeiter, der erforderliche Auskünfte und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen kann.

(5) Der Klient stellt einen Entwicklungsrechner für die Programmentwicklung kostenfrei zur Verfügung, falls in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

(6) Der Klient ist verpflichtet, jedes Modul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu testen, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die Der Klient im Rahmen der Gewährleistung und eines eventuellen Pflegevertrages bekommt.

(7) Der Klient trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Programme ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

(8) Der Klient sorgt zugunsten der mit den Beistellungen arbeitenden Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten von SF-Software dafür, dass seine Beistellungen den Arbeitsschutzvorschriften entsprechen.

(9) Von allen an SF-Software übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält Der Klient Kopien, auf die SF-Software jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.

(10) Nach Auftragsbeendigung ist SF-Software berechtigt, die vom Klienten erhaltenen Unterlagen zu vernichten oder auf dessen Kosten zurückzuschicken.

(11) Vom Klienten zur Verfügung gestellte Datenträger müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein, insbesondere frei von Viren und ähnlichem. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt Der Klient alle durch die Benutzung entstehenden Schäden und Kosten und stellt SF-Software von allen Ansprüchen Dritter frei.

(12) Erbringt Der Klient eine erforderliche Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Terminverschiebung, Mehraufwand, Minderleistung) vom Klienten zu tragen.

§ 9 Abnahme bei der Erstellung und Änderung von Software
(1) Entsprechen die von SF-Software erstellten Leistungen der Leistungsbeschreibung, erklärt Der Klient unverzüglich schriftlich die Abnahme in einem Abnahmeprotokoll.

(2) Die Abnahme der Programme oder in sich abgeschlossener Teile der Programme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus. Sie ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme die im Auftragschein vereinbarten Anforderungen erfüllen.

(3) Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung werden im Auftragschein festgelegt.

(4) Der Klient ist verpflichtet, SF-Software während der Funktionsprüfung auftretende Abweichungen von den Anforderungen an die Programme unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Wurden während der Funktionsprüfung Abweichungen von den Anforderungen an die Programme festgestellt und werden die Programme dennoch abgenommen, werden die Abweichungen in dem Abnahmeprotokoll als Mängel festgehalten.

§ 10 Mängelhaftung
(1) SF-Software gewährleistet, dass die erbrachten Software-Erstellungsleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln im Sinne des § 633 BGB sind, die im Pflichtenheft/Auftragsbestätigung vereinbarten Anforderungen an die Programme, insbesondere die unverzichtbaren Leistungsmerkmale, erfüllen und die anderen Dienstleistungen den Festlegungen im Pflichtenheft/Auftragsbestätigung entsprechen und in mittlerer Art und Güte erbracht wurden. Software hat die bei dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung bei Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

(2) Bei Sachmängeln von Software kann SF-Software zunächst mindestens zweimal nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von SF-Software durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass SF-Software Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

(3) Der Klient wird SF-Software bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, SF-Software umfassend informiert und ihm die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. SF-Software kann die Mangelbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort oder in seinen Geschäftsräumen durchführen. SF-Software kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Klient hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und SF-Software nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.

(4) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
a) Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel. Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Klienten; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: SF-Software beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit.

b) Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel. Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Klienten erheblich; die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: SF-Software beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am gleichen Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. SF-Software kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Klienten zumutbar ist.

c) Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel: SF-Software beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit der Lieferung des nächsten Programmstandes, wenn dies für den Klienten zumutbar ist.

(5) Die Fristen nach Abs. 4 beginnen mit einer Rüge nach § 8. Für die Fristberechnung gilt § 5. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann Der Klient die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Der Kunde erstattet SF-Software den Aufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.

(6) SF-Software kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Es kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Klienten. § 254 BGB gilt entsprechend.

(7) Wenn SF-Software die Nacherfüllung von Software endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Klienten nicht zumutbar ist, kann er nach den Regeln des § 6 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen.

§ 11 Rechtsmängel
(1) Der Klient ist verantwortlich, dass die Nutzung der Software nicht gegen Rechte Dritter verstößt. SF-Software entwickelt die Software lediglich nach Wunsch des Kunden (Pflichtenheft) und prüft nicht eventuelle Rechteverletzungen, die durch die spätere Nutzung der Software entstehen können.

(2) Der Klient unterrichtet SF-Software unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Klient ist verpflichtet Ansprüche des Dritten selbst auf eigene Kosten abzuwehren.

(3) § 8 Abs. 2 bis 5, 7 gelten entsprechend. Für den Abbruch des Leistungsaustauschs gilt § 6. Für die Haftung gilt § 12, für die Verjährung § 13.

§ 12 Haftung
(1) SF-Software leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet SF-Software in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), haftet SF-Software in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR 5.000,00 je Schadensfall und max. begrenzt auf die Höhe des Vertragswertes.

(2) SF-Software bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Klient hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.

(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.

(4) SF-Software haftet nicht für Sach- oder Rechtsmängel (§§ 10 – 11) in den Fällen, in denen die Durchführung der Leistung nach den Vorgaben und Anweisungen des Klienten erfolgt ist.

§ 13 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr nach Auslieferungsdatum / Abnahmedatum.

§ 14 Beginn und Ende der Rechte des Klienten
(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Klienten über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.

(2) SF-Software kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Der Klient die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.

(3) Wenn das Nutzungsrecht nach § 4 nicht entsteht oder endet, kann SF-Software vom Klienten die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

§ 15 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Der Klient macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

(3) SF-Software speichert die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 16 Schulung
(1) Die Schulungen erfolgen nach Wahl von SF-Software beim Klienten oder an einer in Absprache mit dem Klienten zu bestimmender anderer Stelle. Bei einer Schulung beim Klienten stellt dieser nach Absprache mit SF-Software entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Bei einer Schulung an anderer Stelle mietet Der Klient die Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche Hardware und Software vor Ort bereit.

(2) SF-Software kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen. SF-Software wird dem Klienten die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.

(3) Für den Fall einer berechtigten Unzufriedenheit des Klienten hat SF-Software die Möglichkeit zur Abhilfe. Im Übrigen gilt § 6.

§ 17 Schluss
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

(2) Der Klient stimmt zu, dass SF-Software im Rahmen der Geschäftstätigkeit Daten des Klienten speichert und verarbeitet. SF-Software beachtet die Vorgaben des Datenschutzrechtes.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz von SF-Software.

(4) Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de), anzurufen, um den Streit nach deren dann gültiger Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.